Allgemeine Geschäftsbedingungen
der UNYKA UG (haftungsbeschränkt), Stuttgart, für SEO-, GEO- und verwandte Beratungs- und Content-Leistungen gegenüber Unternehmern
Stand: 21.09.2026 · Version 1.0
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
(1) Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der UNYKA UG (haftungsbeschränkt), Vellmenstraße 4, 70199 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 807366 („UNYKA"), gegenüber Kunden, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Kunde"). UNYKA schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, Unternehmer im Sinne von Satz 1 zu sein.
(2) Folgegeschäfte. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen UNYKA und dem Kunden über SEO-, GEO- und verwandte Beratungs- und Content-Leistungen, ohne dass UNYKA erneut auf sie hinweisen muss.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts-, Einkaufs- oder Bestellbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, UNYKA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn UNYKA in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Vertragsbestandteile und Rangfolge. Vertragsbestandteile sind in dieser Rangfolge: (a) der Leistungsschein samt schriftlich oder in Textform vereinbarten Nachträgen, (b) freigegebene Change Requests nach § 12, (c) eine ggf. abgeschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, (d) diese AGB. Bei Widersprüchen geht die jeweils vorrangige Regelung vor. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(5) Textform. Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag (insbesondere Change Requests, Freigaben, Beanstandungen, Terminabsagen, Preisanpassungen und Kündigungen) bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. E-Mail genügt. Erklärungen sind an die im Leistungsschein genannten Kontaktadressen zu richten.
(6) Sprache. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung.
§ 2 Begriffe
(1) Definitionen. In diesen AGB gelten folgende Begriffe:
- a)„Leistungsschein" ist das Angebots- bzw. Auftragsdokument, das von den Parteien unterzeichnet oder in Textform bestätigt wird und insbesondere Leistungsumfang, Kontingent, Vergütung, Laufzeit, Ansprechpartner und ggf. Tools festlegt. b) „Kontingent" ist die im Leistungsschein je Kalendermonat vereinbarte Anzahl an Arbeitsstunden von UNYKA. c) „Aufwand" ist die von UNYKA tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, erfasst im 15-Minuten-Takt (§ 12 Abs. 2). d) „Arbeitsergebnis" ist jedes von UNYKA im Rahmen der Leistungserbringung erstellte Ergebnis, insbesondere Analysen, Audits, Konzepte, Roadmaps, Berichte, Texte, Content-Entwürfe, Briefings, Empfehlungen, Tabellen und Präsentationen. e) „Mehraufwand" ist jeder Aufwand und jede Leistung im Sinne von § 12 Abs. 5. f) „Change Request" ist das Verfahren nach § 12 Abs. 7, mit dem Leistungen außerhalb des Leistungsscheins oder des Kontingents beauftragt werden. g) „Drittplattformen" sind Suchmaschinen, KI-Systeme, Chatbots, Antwortmaschinen, Social-Media-, Bewertungs-, Marktplatz- und sonstige Plattformen Dritter (z. B. Google, Bing, ChatGPT, Perplexity, Gemini, Claude, Copilot). h) „Tools" sind Software, Dienste, Datenbanken, Schnittstellen und KI-Systeme, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden. i) „Umsetzung" ist die Implementierung von Empfehlungen und Arbeitsergebnissen auf Websites, Systemen, Plattformen oder Kanälen des Kunden. j) „Ansprechpartner" ist die vom Kunden nach § 9 Abs. 2 benannte Person mit Entscheidungs- und Freigabebefugnis. k) „Werktage" sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote und Zustandekommen. Angebote von UNYKA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich befristet sind; befristete Angebote gelten 14 Tage ab Angebotsdatum. Der Vertrag kommt zustande, (a) durch Unterzeichnung des Leistungsscheins durch beide Parteien, (b) durch Annahme des Angebots in Textform durch den Kunden innerhalb der Angebotsfrist und Bestätigung durch UNYKA oder (c) durch Beginn der Leistungserbringung durch UNYKA nach Annahme des Angebots durch den Kunden.
(2) Vollständigkeit der Vereinbarung. Der Leistungsschein und diese AGB enthalten die vollständige Vereinbarung der Parteien. Aussagen in Präsentationen, Pitches, Fallstudien, auf Websites, in Gesprächen oder E-Mails vor Vertragsschluss sind unverbindlich und begründen weder Leistungs- noch Beschaffenheits- noch Ergebniszusagen, sofern sie nicht in den Leistungsschein aufgenommen wurden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Vertretungsbefugnis. Der Kunde sichert zu, dass die für ihn handelnden Personen zum Abschluss des Vertrags und zur Abgabe von Erklärungen nach diesem Vertrag bevollmächtigt sind.
§ 4 Vertragsgegenstand, Rechtsnatur und Leistungsumfang
(1) Dienstvertrag. Alle Verträge zwischen UNYKA und dem Kunden sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB, in der Regel als Dauerschuldverhältnis mit monatlichem Kontingent. UNYKA schuldet die sorgfältige und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten (Tätigwerden), nicht die Herbeiführung eines Erfolgs. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) finden keine Anwendung, auch nicht auf Arbeitsergebnisse (siehe § 15 Abs. 12).
(2) Kein Erfolg. UNYKA schuldet ausdrücklich keinen bestimmten quantitativen, qualitativen oder wirtschaftlichen Erfolg. Nicht geschuldet sind insbesondere bestimmte Rankings oder Positionen, Sichtbarkeit, Indexierung, die Ausspielung in Featured Snippets oder KI-Übersichten, Nennungen, Zitierungen oder Empfehlungen in KI-Systemen, Traffic, Reichweite, Leads, Anfragen, Conversions, Umsatz, Domain-Kennzahlen oder der Eintritt einer Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ziel- und Planwerte, Prognosen und Benchmarks sind unverbindliche Planungsgrößen (§ 6).
(3) Abschließender Leistungsumfang. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich ausschließlich und abschließend aus dem Leistungsschein. Was dort nicht ausdrücklich genannt ist, ist weder geschuldet noch im Kontingent oder in der vereinbarten Vergütung enthalten (siehe §§ 5 und 12). Das gilt auch, wenn UNYKA vergleichbare Tätigkeiten zuvor ohne Berechnung erbracht hat.
(4) Leistungsbestimmung und Selbständigkeit. Innerhalb des Leistungsscheins und des Kontingents bestimmt UNYKA nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen Methodik, Vorgehen, Reihenfolge, Priorisierung, Tools und Personaleinsatz. Der Kunde hat kein Weisungsrecht. UNYKA erbringt die Leistungen selbständig, ohne Eingliederung in die Betriebsorganisation des Kunden, und bestimmt Arbeitszeit und Arbeitsort selbst. Wünsche des Kunden berücksichtigt UNYKA im Rahmen des Zumutbaren; sie ändern den Leistungsumfang nur nach § 12.
(5) Anpassung von Maßnahmen. Roadmaps, Maßnahmen- und Redaktionspläne sind Planungsstände und keine Zusagen. UNYKA darf einzelne geplante Maßnahmen zeitlich verschieben, ersetzen, anpassen oder entfallen lassen, wenn dies fachlich geboten ist (etwa wegen Änderungen bei Drittplattformen, neuer Erkenntnisse oder Mitwirkungsverzugs) und der Vertragszweck sowie das vereinbarte Kontingent dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(6) Einsatz Dritter. UNYKA darf Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistungen im Rahmen von § 17 verantwortlich. Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen.
(7) Beratungscharakter. UNYKA berät und empfiehlt. Entscheidungen über die Umsetzung trifft der Kunde. UNYKA nimmt Änderungen an Systemen, Websites oder Konten des Kunden nur vor, soweit dies im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart ist; dann erfolgt sie nur über die vom Kunden eingerichteten Zugänge (§ 9 Abs. 3).
§ 5 Nicht enthaltene Leistungen
(1) Negativkatalog. Sofern der Leistungsschein nichts anderes ausdrücklich vorsieht, sind folgende Leistungen nicht Bestandteil des Vertrags, des Kontingents und der vereinbarten Vergütung:
- a)Webentwicklung, Programmierung, Theme- und Plugin-Entwicklung sowie technische Implementierung oder Konfiguration in CMS, Shop-, Server-, CDN- oder Tracking-Systemen des Kunden; b) Webdesign, Grafik, Layout, Bild-, Video- und Audioproduktion, Fotografie und Animation; c) Rechts-, Steuer-, Datenschutz- und Compliance-Beratung, rechtliche Prüfung von Inhalten (insbesondere Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Heilmittelwerbe-, Datenschutz-, Umwelt- und Werberecht) sowie die Prüfung der fachlichen (z. B. medizinischen, technischen oder finanziellen) Richtigkeit von Inhalten; d) bezahlte Werbung (SEA, Paid Social, Sponsoring), Social-Media-Management, E-Mail-Marketing, Community-Management und Influencer-Marketing; e) PR- und Pressearbeit, Digital PR, Linkkauf, Linkvermittlung, Outreach sowie Bewertungs- und Reputationsmanagement; f) Übersetzungen, Lokalisierung, Lektorat und Korrektorat; g) die Begleitung von Relaunches, Domain-, CMS- oder Shopsystem-Wechseln, Migrationen, Redirect-Konzepten und Serverumzügen; h) Workshops, Schulungen, Vorträge und Präsentationen sowie Vor-Ort-Termine; i) Termine und Abstimmungen über die im Leistungsschein vereinbarte Anzahl und Dauer hinaus; j) zusätzliche Reportings, Dashboards, Ad-hoc-Auswertungen, Datenexporte und Sonderanalysen sowie Analysen über das im Leistungsschein festgelegte Set an Wettbewerbern, Keywords, Prompts, Märkten, Sprachen, Domains und Seiten hinaus; k) die Analyse, Behebung und Wiederherstellung nach algorithmischen Abstrafungen, manuellen Maßnahmen, Deindexierungen, Sperrungen, Hackerangriffen, Malware oder Reputationskrisen, sofern sie nicht von UNYKA zu vertreten sind; l) Anpassungsarbeiten aufgrund von Änderungen bei Drittplattformen (z. B. Core Updates, neue KI-Funktionen, Modellwechsel), die über die im Leistungsschein vereinbarte laufende Beobachtung hinausgehen; m) Einrichtung, Wartung und Schulung von Tools, Plugins, Tracking- und Consent-Systemen beim Kunden sowie die Verwaltung von Zugängen und Berechtigungen; n) Content-Erstellung, Content-Pflege, redaktionelle Veröffentlichung und das Einpflegen in das CMS des Kunden, soweit Art und Menge nicht im Leistungsschein festgelegt sind; o) Support und Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten (§ 11 Abs. 3), Bereitschafts- und Notfalldienste sowie die Überwachung von Verfügbarkeit und Performance; p) die Betreuung weiterer Domains, Marken, Länder, Sprachen, Standorte, Produktlinien oder Konzerngesellschaften, die nicht im Leistungsschein genannt sind; q) Abstimmung und Steuerung Dritter (Entwickler, Hoster, andere Agenturen, Behörden, Abmahnende, sonstige Dienstleister); r) Anlage und Pflege von Einträgen auf externen Plattformen (z. B. Wikipedia, Wikidata, Branchen- und Bewertungsportale, Knowledge-Graph-Quellen), soweit nicht vereinbart und nach den Plattformrichtlinien zulässig; s) die Beobachtung von KI-Antworten oder Rankings in Echtzeit oder in anderer als der im Leistungsschein festgelegten Frequenz und Abfragebasis.
(2) Zusatzbeauftragung. Nicht enthaltene Leistungen können nach § 12 gesondert beauftragt werden und sind dann Mehraufwand.
(3) Auslegung. Der Negativkatalog ist beispielhaft und nicht abschließend. Im Zweifel gilt eine Leistung als nicht enthalten.
§ 6 Hinweise zu Suchmaschinen und KI-Systemen (Disclaimer)
(1) Keine Kontrolle über Drittplattformen. UNYKA hat keinen Einfluss auf Drittplattformen. Deren Algorithmen, Modelle, Trainingsdaten, Quellenauswahl, Ranking- und Zitierlogiken, Richtlinien und Funktionen können sich jederzeit und ohne Ankündigung ändern. Weder UNYKA noch der Kunde können die Ausspielung von Inhalten dort steuern oder garantieren.
(2) Nicht-Determinismus von KI-Systemen. Antworten generativer KI-Systeme sind nicht deterministisch. Sie variieren je nach System, Modellversion, Zeitpunkt, Standort, Nutzerkontext, Formulierung der Anfrage und zufälligen Faktoren. Messungen und Berichte zur Sichtbarkeit in KI-Systemen sind daher Stichproben und Momentaufnahmen. Sie sind weder reproduzierbar noch repräsentativ; ein Anspruch auf konsistente oder wiederholbare Ergebnisse besteht nicht.
(3) Wirkungszeiträume. Ob und wann Maßnahmen eine Wirkung entfalten, ist nicht vorhersehbar. Wirkungen können Monate dauern, verzögert eintreten, ausbleiben oder sich umkehren.
(4) Sanktionen und Plattformentscheidungen. Drittplattformen können Websites und Inhalte herabstufen, ausschließen, deindexieren oder sperren, auch bei richtlinienkonformem Vorgehen. UNYKA haftet hierfür nicht, es sei denn, UNYKA hat die Maßnahme durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht (§ 17).
(5) Prognosen und Kennzahlen. Ziel- und Planwerte, Prognosen, Potenzialschätzungen, Benchmarks und KPIs sind unverbindliche Planungs- und Orientierungsgrößen und keine Leistungsversprechen. Daten aus Tools und Drittquellen (z. B. Sichtbarkeitsindizes, Suchvolumina, Traffic- und Prompt-Schätzungen) beruhen auf Modellen und Stichproben. UNYKA übernimmt keine Gewähr für deren Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit.
(6) Umsetzung durch den Kunden. Der Kunde prüft Empfehlungen und Arbeitsergebnisse vor der Umsetzung auf technische Auswirkungen, Vereinbarkeit mit seinen Systemen und Rechtmäßigkeit. Die Umsetzung erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden. Vor jeder Änderung an seinen Systemen erstellt der Kunde vollständige Datensicherungen. UNYKA haftet nicht für Folgen einer Umsetzung durch den Kunden oder Dritte, die von UNYKA nicht ausdrücklich freigegeben wurde.
(7) Keine Rechts- oder Fachberatung. UNYKA erbringt keine Rechts-, Steuer-, Datenschutz-, Medizin-, Finanz- oder sonstige regulierte Beratung. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Zulässigkeit seiner Inhalte, Produkt- und Leistungsaussagen, Werbe- und Umweltaussagen, Preisangaben, Bewertungen und sonstigen Materialien allein verantwortlich (§ 9 Abs. 7). Fachliche Aussagen in Inhalten, die UNYKA entwirft, sind vor Veröffentlichung durch den Kunden zu prüfen.
(8) Off-Page-Maßnahmen. Off-Page-Maßnahmen (z. B. Linkaufbau, Digital PR, Erwähnungen auf Drittseiten) unterliegen den Richtlinien der Drittplattformen und bergen Risiken (u. a. Abwertungen). UNYKA führt solche Maßnahmen nur aus, wenn sie im Leistungsschein vereinbart sind. Der Kunde ist über das Risiko aufgeklärt und trägt es, soweit UNYKA nicht schuldhaft gegen vereinbarte Vorgaben verstoßen hat.
(9) Manipulationsverbot. UNYKA ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die nach seiner Einschätzung gegen Gesetze, Plattformrichtlinien oder anerkannte fachliche Standards verstoßen (z. B. Cloaking, Linkschemata, gekaufte oder gefälschte Bewertungen, versteckte Anweisungen an KI-Systeme, irreführende Inhalte). Die Ablehnung solcher Maßnahmen ist keine Pflichtverletzung.
§ 7 Einsatz von Künstlicher Intelligenz
(1) Zulässigkeit des KI-Einsatzes. UNYKA darf bei der Leistungserbringung KI-Systeme einsetzen, insbesondere zu Recherche, Analyse, Datenauswertung, Strukturierung, Entwurf und Überarbeitung von Texten, Übersetzung, Monitoring und Reporting. UNYKA verantwortet die an den Kunden gelieferten Arbeitsergebnisse unabhängig davon, ob und in welchem Umfang KI bei der Erstellung beteiligt war; sie werden vor der Lieferung im Rahmen der üblichen Sorgfalt von UNYKA gesichtet.
(2) Ausschluss von KI auf Wunsch. Wünscht der Kunde, dass für bestimmte Leistungen keine KI-Systeme eingesetzt werden, muss er dies vor Vertragsschluss in Textform mitteilen und im Leistungsschein festhalten. UNYKA kann in diesem Fall den erhöhten Aufwand über eine Anpassung von Kontingent oder Vergütung berücksichtigen. Eine nachträgliche Beschränkung ist eine Änderung nach § 12.
(3) Vertraulichkeit und Datenschutz beim KI-Einsatz. Soweit UNYKA Informationen des Kunden in KI-Systeme eingibt, setzt UNYKA dafür Dienste ein, bei denen nach den vertraglichen Bedingungen des Anbieters Eingaben nicht zum Training allgemeiner Modelle verwendet werden, soweit solche Dienste am Markt verfügbar sind. Personenbezogene Daten gibt UNYKA nur im Rahmen von § 19 Abs. 3 in KI-Systeme ein.
(4) Urheberrecht und Schutzfähigkeit. Inhalte, die ohne hinreichende menschliche schöpferische Leistung von KI-Systemen erzeugt werden, sind nach geltender Rechtslage möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt. UNYKA übernimmt keine Gewähr für die Schutzfähigkeit, Exklusivität oder Einzigartigkeit KI-gestützter Arbeitsergebnisse. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass KI-Ergebnisse Inhalten Dritter ähneln. UNYKA wendet die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an; darüber hinaus besteht keine Gewähr für die Freiheit von Rechten Dritter (siehe auch § 17).
(5) Fehlerrisiko und Prüfpflicht des Kunden. KI-Systeme können fehlerhafte, veraltete oder erfundene Angaben erzeugen. Der Kunde prüft KI-gestützt erstellte Inhalte vor Freigabe, Veröffentlichung oder Umsetzung auf sachliche, fachliche und rechtliche Richtigkeit. Mit der Freigabe oder Veröffentlichung übernimmt der Kunde die Verantwortung für den Inhalt gegenüber Dritten, unbeschadet der Haftung von UNYKA nach § 17.
(6) Kennzeichnung. Der Kunde entscheidet über die Kennzeichnung KI-generierter oder KI-gestützter Inhalte auf seinen Kanälen und verantwortet die Einhaltung einschlägiger Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten (z. B. nach der Verordnung (EU) 2024/1689). UNYKA weist auf Verlangen in Textform aus, bei welchen Arbeitsergebnissen KI in welchem Umfang eingesetzt wurde.
(7) Kunden-KI-Systeme. Verlangt der Kunde den Einsatz seiner eigenen KI-Systeme, Konten oder Lizenzen, verantwortet er deren vertragliche und datenschutzrechtliche Zulässigkeit und trägt die Kosten (§ 8 Abs. 1).
(8) Rechte an KI-Workflows. Prompts, Prompt-Bibliotheken, Workflows, Agenten-Konfigurationen, Evaluationsmethoden und Trainings- oder Referenzdaten von UNYKA bleiben ausschließlich Eigentum von UNYKA (§ 16 Abs. 1).
§ 8 Tools und Software
(1) Tools des Kunden. Der Kunde stellt auf eigene Kosten die im Leistungsschein oder von UNYKA vorab in Textform als erforderlich benannten Tools, Lizenzen und Zugänge (z. B. Analytics, Search Console, CMS, Tag Manager, CRM, Shop, eigene Tool-Konten) mit den erforderlichen Berechtigungen bereit. Er stellt sicher, dass die Nutzungsbedingungen dieser Tools den Zugriff durch UNYKA erlauben.
(2) Tools von UNYKA. Soweit ein für die Leistungserbringung erforderliches oder sinnvolles Tool nicht vom Kunden gestellt wird, stellt UNYKA es bereit, etwa Lizenzen, Abonnements oder eigene Software. Die Nutzung wird dem Kunden nach diesem § 8 durchberechnet.
(3) Berechnung. Grundlage der Berechnung ist (a) eine im Leistungsschein oder in einer Preisliste von UNYKA ausgewiesene Pauschale oder, mangels einer solchen, (b) der auf den Kunden entfallende Anteil der tatsächlichen Kosten des Tools (Lizenz-, Abonnement-, Credit-, API-, Token- und Abfragekosten). Der Anteil bemisst sich nach dem für das jeweilige Tool üblichen Nutzungsmaßstab (z. B. Projekte, Keywords, Prompts oder Abfragen, Credits, Nutzerplätze, Crawl-Volumen); wird ein Tool für mehrere Kunden eingesetzt, wird der Anteil nach Nutzung oder zu gleichen Teilen verteilt. Bei Fall (b) erhebt UNYKA einen Verwaltungs- und Bereitstellungsaufschlag von 10 %.
(4) Kostenrahmen. Der Leistungsschein nennt die voraussichtlichen Tool-Kosten je Quartal als Richtwert. Erwartet UNYKA, dass die Kosten den Richtwert um mehr als 25 % übersteigen, informiert UNYKA den Kunden vorab in Textform. Der Kunde kann der Erweiterung innerhalb von 5 Werktagen in Textform widersprechen; UNYKA reduziert dann die Nutzung (z. B. Analysetiefe, Abfragevolumen), und der Kunde kann daraus keine Minderung der Vergütung oder Ansprüche herleiten. Ohne fristgerechten Widerspruch darf UNYKA die Erweiterung nutzen und berechnen. UNYKA weist in der Information auf diese Folge hin.
(5) Abrechnung. Die Berechnung erfolgt quartalsweise (Kalenderquartal) nachträglich mit einer Aufstellung der berechneten Tools und Kosten. Tool-Kosten verbrauchen kein Stundenkontingent. Für die Zahlung gilt § 13 Abs. 4.
(6) Änderung von Tools und Kosten. UNYKA darf Tools jederzeit durch gleichwertige ersetzen. Erhöhen sich die Kosten eines Tools durch den Anbieter (Preiserhöhung, Tarif- oder Modellwechsel, Wegfall von Vergünstigungen), gibt UNYKA sie ab dem Zeitpunkt der Erhöhung weiter; § 13 Abs. 10 bleibt unberührt.
(7) Mindestlaufzeiten. Schließt UNYKA für den Kunden oder auf dessen Wunsch ein Tool mit Mindestlaufzeit ab (z. B. Jahreslizenz), trägt der Kunde die Kosten bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Nutzt UNYKA das Tool anderweitig oder kann es früher beenden, wird dies angerechnet.
(8) Keine Rechte an UNYKA-Tools. Der Kunde erhält keinen Anspruch auf Zugang zu, Nutzung von oder Herausgabe von Tools, Lizenzen, Konfigurationen, Prompt-Sets, Rohdaten, Datenbanken, Quellcode oder Exporten von UNYKA. Er erhält die im Leistungsschein vereinbarten Berichte und Arbeitsergebnisse. Räumt UNYKA im Leistungsschein ausnahmsweise einen Tool-Zugang ein, ist dieser auf die Vertragslaufzeit, die eigene interne Nutzung und den vereinbarten Umfang beschränkt, nicht übertragbar und endet mit dem Vertrag.
(9) Verfügbarkeit. UNYKA übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit von Tools und Daten Dritter sowie für Ausfälle, Änderungen oder Einstellungen von Tools. Solche Ereignisse sind kein Mangel der Leistung von UNYKA, sofern UNYKA sie nicht schuldhaft verursacht hat.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Wesentliche Pflichten. Die Leistungserbringung durch UNYKA setzt die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus. Die Mitwirkungspflichten nach diesem § 9 sind wesentliche Vertragspflichten des Kunden.
(2) Ansprechpartner. Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn einen Ansprechpartner sowie einen Vertreter mit Entscheidungs-, Freigabe- und Vertretungsbefugnis. Erklärungen und Freigaben des Ansprechpartners binden den Kunden. Ein Wechsel ist UNYKA unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Kunde bündelt intern sämtliche Rückmeldungen; UNYKA ist nicht verpflichtet, widersprüchliche Vorgaben verschiedener Personen des Kunden zu klären, und darf dafür eine einheitliche Entscheidung des Ansprechpartners verlangen.
(3) Zugänge, Informationen und Unterlagen. Der Kunde stellt UNYKA ab Vertragsbeginn, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, kostenfrei, vollständig und mit ausreichenden Berechtigungen zur Verfügung: (a) Zugänge zu Search Console, Analytics, Tag Manager, CMS, Hosting/FTP, DNS, CDN, Server-Logfiles, Shop, CRM, Social- und Bewertungsprofilen sowie zu Tools des Kunden, (b) Informationen zu Marke, Produkten, Zielgruppen, Wettbewerbern, Claims, Corporate Design, Tonalität, Freigabe- und Compliance-Vorgaben und (c) sonstige für die Leistungserbringung erforderliche Unterlagen und Daten. Zugänge werden personalisiert eingerichtet; Zugangsdaten werden nach Möglichkeit nicht unverschlüsselt übermittelt. Der Kunde entzieht die Zugänge nach Vertragsende.
(4) Reaktionsfristen. Der Kunde beantwortet Rückfragen, Freigabeanfragen und Entscheidungsbitten innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang, sofern UNYKA keine andere angemessene Frist setzt.
(5) Umsetzung und Systeme. Der Kunde ist für die Umsetzung, den Betrieb, die Sicherheit und die Datensicherung seiner Systeme verantwortlich. Er trägt die Kosten von Dritten (Entwickler, Hoster, Tool-Anbieter), setzt freigegebene Empfehlungen zeitnah um oder teilt UNYKA in Textform mit, dass er sie nicht umsetzt, und stellt bei Bedarf eine Testumgebung bereit.
(6) Änderungsmitteilungen und Parallelmaßnahmen. Der Kunde informiert UNYKA unaufgefordert und mindestens 20 Werktage vorher über Relaunches, Domain-, CMS- oder Shop-Wechsel, Migrationen, Änderungen von Redirects, Seitenstruktur, Navigation und Templates, Änderungen an robots.txt, Noindex- oder Canonical-Einstellungen, Tracking und Consent sowie über wesentliche Änderungen von Marke, Portfolio, Zielmärkten und Preisen. Er informiert UNYKA unverzüglich über Abmahnungen, Benachrichtigungen von Drittplattformen (z. B. manuelle Maßnahmen), Sicherheitsvorfälle und Parallelmaßnahmen anderer Agenturen, Dienstleister oder interner Teams mit Bezug zu SEO, GEO oder Content. Unterbleibt eine Mitteilung, ist der dadurch entstehende Aufwand Mehraufwand; UNYKA haftet nicht für hierauf beruhende Nachteile.
(7) Rechtmäßigkeit. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gelieferten oder freigegebenen Inhalte, Materialien, Marken, Claims und Vorgaben rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen, und dass er zur Weitergabe an UNYKA (einschließlich der Verarbeitung mit Tools und KI nach §§ 7 und 8) berechtigt ist.
(8) Folgen fehlender oder verspäteter Mitwirkung. Erbringt der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, gilt:
- a)Termine und Fristen von UNYKA verschieben sich automatisch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, mindestens 5 Werktage. b) Die Vergütung bleibt unverändert geschuldet. Konnte UNYKA Leistungen, die im Kontingent bereitgehalten wurden, wegen unterbliebener Mitwirkung nicht erbringen, besteht kein Anspruch auf Nachleistung, Übertragung oder Minderung; das Kontingent für diesen Zeitraum verfällt (§ 615 BGB). UNYKA muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. c) Aufwand durch Wartezeiten, Umplanung, Wiederanlauf und Nacharbeit ist Mehraufwand und wird nach § 12 Abs. 6 vergütet. d) UNYKA darf nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage begründeter Annahmen fortfahren; hieraus können keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden. e) Setzt UNYKA dem Kunden eine Nachfrist von 10 Werktagen in Textform und kündigt an, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt die Mitwirkung aber aus, kann UNYKA außerordentlich kündigen (§ 18 Abs. 5).
§ 10 Termine und Fristen
(1) Unverbindlichkeit. Termine und Fristen von UNYKA sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden. Zeitangaben für die Wirkung von Maßnahmen sind keine Termine im Sinne dieser Regelung.
(2) Fristbeginn. Fristen beginnen erst, wenn alle Mitwirkungshandlungen des Kunden vollständig vorliegen, der Vertrag geschlossen ist und – soweit vereinbart – Vorauszahlungen eingegangen sind.
(3) Verzug. Kommt UNYKA mit einer verbindlichen Leistung in Verzug, hat der Kunde UNYKA eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Werktagen in Textform zu setzen; sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(4) Hindernisse. Ereignisse höherer Gewalt sowie Ausfälle oder Störungen von Tools, Drittplattformen, Netzen und Diensten Dritter, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Krankheit und andere von UNYKA nicht zu vertretende Hindernisse verlängern Fristen angemessen. Dauert das Hindernis länger als 2 Monate, kann jede Partei das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(5) Teilleistungen. UNYKA darf Teilleistungen erbringen und abrechnen, wenn sie für den Kunden nutzbar sind.
§ 11 Kommunikation, Termine und Terminabsagen
(1) Kanäle. Die Kommunikation erfolgt über die im Leistungsschein genannten Kanäle (E-Mail, Projekt- oder Ticketsystem, Videokonferenz). Verbindliche Erklärungen des Kunden zu Freigaben, Change Requests, Beanstandungen und Änderungen bedürfen der Textform (§ 1 Abs. 5).
(2) Gesprächsnotizen. Mündliche und telefonische Absprachen binden UNYKA erst, wenn UNYKA sie in Textform bestätigt hat. UNYKA darf Ergebnisse von Terminen in Textform zusammenfassen. Die Zusammenfassung gilt als richtig und vollständig, wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht; UNYKA weist darauf in der Zusammenfassung hin.
(3) Geschäftszeiten und Reaktionszeiten. Geschäftszeiten von UNYKA sind Werktage von 09:00 bis 17:00 Uhr. Anfragen des Kunden beantwortet UNYKA im Regelfall innerhalb von 2 Werktagen. Bindende Reaktions-, Antwort- oder Bearbeitungszeiten (Service Levels) bestehen nur, wenn sie im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart sind.
(4) Terminvereinbarung. Vereinbarte Termine (Calls, Videokonferenzen, Workshops, Vor-Ort-Termine, Jour fixes) sind für beide Parteien verbindlich. UNYKA reserviert dafür Kapazitäten.
(5) Absage durch den Kunden. Der Kunde kann vereinbarte Termine bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn kostenfrei in Textform absagen oder verschieben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang bei UNYKA an.
(6) Kostenpflicht bei verspäteter Absage und Nichterscheinen. Sagt der Kunde einen Termin nicht rechtzeitig nach Abs. 5 ab, erscheint er oder ein Teilnehmer des Kunden nicht oder verspätet um mehr als 15 Minuten (Nichterscheinen) oder verlangt er eine Verlegung nach Fristablauf, ist UNYKA berechtigt, die reservierte Termindauer sowie die für den Termin geplante Vor- und Nachbereitungszeit, mindestens aber die reservierte Termindauer, zum vereinbarten Stundensatz als Mehraufwand gesondert zu berechnen. Die Berechnung erfolgt zusätzlich zum Kontingent und belastet dieses nicht. Der Anspruch besteht als Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug (§ 615 BGB); nutzt UNYKA die freigewordene Zeit anderweitig, wird dies angerechnet. Bei Vor-Ort-Terminen trägt der Kunde zusätzlich bereits angefallene und nicht erstattbare Reise- und Übernachtungskosten (§ 14) sowie die Reisezeit nach § 14 Abs. 2.
(7) Verlegung durch UNYKA. UNYKA darf Termine aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, technische Störung, höhere Gewalt) verlegen. Dem Kunden entstehen dadurch keine Kosten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht § 17 Abs. 1 greift.
(8) Aufzeichnungen. Aufzeichnungen und KI-gestützte Transkriptionen von Terminen erfolgen nur nach vorheriger Information aller Teilnehmer und ohne deren Widerspruch.
§ 12 Stundenkontingent, Mehraufwand und Change Requests
(1) Kontingent. Der Leistungsschein legt ein Kontingent je Kalendermonat fest. Auf das Kontingent werden alle Tätigkeiten von UNYKA für den Kunden angerechnet, insbesondere Recherche, Analyse, Konzeption, Erstellung und Überarbeitung von Arbeitsergebnissen, Kommunikation (E-Mails, Chats, Telefonate, Meetings), Abstimmung, Projektmanagement, Vor- und Nachbereitung, Reporting sowie Korrekturschleifen nach § 15. Reisezeit und Tool-Kosten werden nicht auf das Kontingent angerechnet (§§ 8, 14).
(2) Zeiterfassung. UNYKA erfasst den Aufwand im 15-Minuten-Takt; angefangene Takte werden aufgerundet. UNYKA führt die Zeiterfassung fortlaufend und erstellt sie monatlich als Nachweis (Abs. 12).
(3) Abruf und Planung. UNYKA plant den Einsatz seiner Kapazitäten fortlaufend und gleichmäßig über den Monat. Ein Anspruch auf kurzfristige Erbringung größerer Stundenmengen, insbesondere auf Abruf des gesamten Monatskontingents in den letzten 10 Werktagen des Monats, besteht nicht.
(4) Verfall und Übertragung. Nicht genutzte Stunden des Kontingents verfallen mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats ohne Anspruch auf Erstattung, Vergütungsminderung oder Nachleistung (Standardfall). Der Verfall beruht darauf, dass UNYKA Kapazitäten monatlich bereithält. Auf Wunsch des Kunden in Textform, der spätestens 5 Werktage vor Monatsende bei UNYKA eingeht, und nach Rücksprache mit und Zustimmung von UNYKA in Textform können bis zu 50 % der im Monat nicht genutzten Stunden (abgerundet auf volle 15 Minuten) in den Folgemonat übertragen werden. Übertragene Stunden werden nach dem Kontingent des Folgemonats verbraucht und verfallen mit Ablauf des Folgemonats endgültig; eine weitere Übertragung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Der Verfall gilt nicht, soweit die Nichtnutzung auf Umständen beruht, die UNYKA zu vertreten hat. Bei Vertragsende verfallen alle Reststunden.
(5) Mehraufwand. Mehraufwand ist jeder Aufwand und jede Leistung, die (a) nicht im Leistungsschein enthalten sind oder (b) das Kontingent überschreiten, sowie insbesondere:
- a)Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, geänderte Anforderungen nach erfolgter Abstimmung oder Freigabe und Umpriorisierungen; b) Korrekturschleifen über die zwei inkludierten Schleifen hinaus (§ 15 Abs. 6 und 8); c) zusätzliche oder verlängerte Termine, Abstimmungen, Reportings und Auswertungen; d) Aufwand durch verspätete, fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung oder Informationen des Kunden (§ 9 Abs. 8) und durch nicht mitgeteilte Änderungen (§ 9 Abs. 6); e) Relaunches, Migrationen und Systemwechsel des Kunden sowie Aufwand durch Eingriffe des Kunden oder Dritter in Systeme, Inhalte oder Konfigurationen; f) Koordination mit und Einarbeitung von Dritten (z. B. Entwickler, Hoster, andere Agenturen, Behörden); g) Anpassungsarbeiten nach Änderungen bei Drittplattformen, soweit sie über die vereinbarte Beobachtung hinausgehen; h) Aufwand für Analyse und Behebung von Abstrafungen, Sperrungen und Störungen (§ 5 Abs. 1 lit. k); i) Aufwand für Offboarding und Übergabe an Dritte nach Vertragsende (§ 18 Abs. 8); j) nach § 11 Abs. 6 berechnete Termine.
(6) Vergütung von Mehraufwand. Mehraufwand wird nach tatsächlichem Aufwand zum Stundensatz von 135,00 € netto je Stunde (bzw. dem im Leistungsschein vereinbarten abweichenden Satz) vergütet, abgerechnet im 15-Minuten-Takt, angefangene Takte werden aufgerundet. Für Mehraufwand, dessen Bearbeitung der Kunde mit einer Frist von weniger als 2 Werktagen verlangt (Eilaufträge), sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg, die der Kunde verlangt, gilt ein Zuschlag von 50 % auf den Stundensatz. UNYKA weist auf den Zuschlag vorab in Textform hin. Mehraufwand wird zusätzlich zum Kontingent und zu den übrigen Vergütungen berechnet und belastet das Kontingent nicht.
(7) Change-Request-Verfahren. Leistungen, die nicht im Leistungsschein oder im Kontingent enthalten sind, werden ausschließlich nach folgendem Verfahren beauftragt:
- a)Anforderung. Der Ansprechpartner des Kunden fordert die Leistung in Textform an, unter Angabe von Beschreibung, gewünschtem Ergebnis, gewünschtem Termin und Priorität (Muster: Anlage 1). b) Schätzung. UNYKA erstellt regelmäßig innerhalb von 3 Werktagen eine Aufwandsschätzung in Textform mit Stunden, voraussichtlichen Kosten netto, Terminauswirkung und Abhängigkeiten. Die Schätzung ist unverbindlich. Erwartet UNYKA eine Überschreitung der Schätzung um mehr als 20 %, informiert es den Kunden unverzüglich; die Weiterarbeit über diese Toleranz hinaus setzt eine erneute Freigabe voraus. c) Freigabe. Der Ansprechpartner bestätigt die Schätzung in Textform. Erst mit dieser Bestätigung ist der Change Request beauftragt. Eine Schätzung gilt 10 Werktage; danach entfällt sie, und UNYKA kann eine neue erstellen. d) Ausführung. UNYKA führt den Change Request nach Freigabe im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten aus und terminiert ihn nach Abstimmung mit den übrigen Leistungen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand (Abs. 6); Überschreitungen der Schätzung bis zu 20 % bedürfen keiner weiteren Freigabe. e) Wirkung. Ein freigegebener Change Request ist Vertragsbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 4.
(8) Kein Tätigwerden ohne Freigabe; Kulanz. Vor Freigabe ist UNYKA nicht verpflichtet, Leistungen außerhalb des Leistungsscheins oder Kontingents zu erbringen; Zeitpläne für den Rest der Leistung verschieben sich dadurch nicht zu Lasten von UNYKA. UNYKA darf einen Change Request ohne Angabe von Gründen ablehnen. Erbringt UNYKA im Einzelfall Leistungen aus Kulanz ohne Berechnung, geschieht dies freiwillig und ohne Rechtsanspruch; daraus entstehen weder eine Erweiterung des Leistungsumfangs noch eine betriebliche Übung noch ein Vertrauenstatbestand für die Zukunft.
(9) Beauftragung durch Verhalten. Verlangt der Kunde oder sein Ansprechpartner Leistungen, die Mehraufwand darstellen, und nimmt der Kunde diese Leistungen entgegen oder nutzt er sie, ohne dass zuvor ein Change Request freigegeben wurde, gilt der Mehraufwand als beauftragt und ist nach Abs. 6 zu vergüten, wenn UNYKA den Kunden zuvor oder unverzüglich danach in Textform (auch im Rahmen einer Rechnung oder eines Nachweises) darauf hingewiesen hat, dass es sich um Mehraufwand handelt, und der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen nach diesem Hinweis in Textform widerspricht. Auf die Folge des Schweigens wird in dem Hinweis ausdrücklich hingewiesen. Gesetzliche Vergütungsansprüche (insbesondere § 612 BGB) bleiben unberührt.
(10) Eilfälle. Verlangt der Kunde in Textform ausdrücklich den sofortigen Beginn einer Leistung, ohne die Aufwandsschätzung abzuwarten, gilt der Mehraufwand mit dieser Erklärung als freigegeben. Abs. 6 Satz 2 (Eilzuschlag) gilt.
(11) Änderung des Leistungsscheins. Dauerhafte Änderungen des Leistungsumfangs, des Kontingents oder der Vergütung erfolgen nur durch Nachtrag zum Leistungsschein in Textform, der von beiden Parteien bestätigt wird. Mündliche Änderungen sind unwirksam; dies berührt den Vorrang individueller Abreden nach § 305b BGB nicht. UNYKA ist nicht verpflichtet, einer Änderung zuzustimmen.
(12) Nachweis und Einwendungen. UNYKA erstellt die Zeiterfassung monatlich als Nachweis und hält sie vor. Der Nachweis wird dem Kunden nicht automatisch übermittelt, sondern auf Verlangen in Textform innerhalb von 5 Werktagen zur Verfügung gestellt. Rechnungen über Mehraufwand enthalten die Summe der Stunden je Leistung oder Zeitraum. Einwendungen gegen abgerechneten Aufwand hat der Kunde spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Textform mit konkreter Begründung zu erheben. Verlangt der Kunde innerhalb dieser Frist den Nachweis, endet die Frist 14 Tage nach dessen Zugang. Nach Ablauf gilt der abgerechnete Aufwand als genehmigt; UNYKA weist in der Rechnung auf diese Frist und diese Folge hin. Die Aufzeichnungen von UNYKA sind für den Aufwand maßgeblich, soweit der Kunde nicht Fehler nachweist. Gesetzliche Rechte des Kunden bei nachweislich falscher Abrechnung bleiben unberührt.
§ 13 Vergütung, Abrechnung und Zahlung
(1) Preise. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Retainer und feste Vergütungen. Feste monatliche Vergütungen (Retainer) berechnet UNYKA monatlich im Voraus zum Monatsbeginn. Einmalige Vergütungen und Einrichtungsgebühren werden bei Vertragsschluss oder zum vereinbarten Termin berechnet.
(3) Nachträgliche Abrechnung. Mehraufwand, Reise- und Nebenkosten berechnet UNYKA monatlich nachträglich, Tool-Kosten quartalsweise nachträglich (§ 8 Abs. 5).
(4) Zahlungsziel. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei UNYKA. UNYKA darf Rechnungen elektronisch (PDF per E-Mail) stellen; sie gelten am Tag des Versands als zugegangen. Skonto und sonstige Abzüge sind nicht vereinbart.
(5) Verzug. Der Kunde kommt mit Ablauf der Frist nach Abs. 4 ohne Mahnung in Verzug. UNYKA darf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Leistungseinstellung bei Zahlungsverzug. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, darf UNYKA nach Mahnung und Setzen einer Nachfrist von 5 Werktagen in Textform die Leistungen aussetzen, Zugänge zu Tools und Arbeitsergebnissen sperren und Arbeitsergebnisse zurückbehalten. Fristen von UNYKA ruhen für die Dauer des Verzugs. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt bestehen. Aufwand für den Wiederanlauf ist Mehraufwand. § 18 Abs. 5 bleibt unberührt.
(7) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(8) Vorauszahlung und Sicherheit. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden, darf UNYKA Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und Leistungen bis dahin zurückhalten.
(9) Preisanpassung. UNYKA darf die vereinbarten Preise (Stundensätze, Retainer, Pauschalen) einmal je Kalenderjahr um bis zu 5 % erhöhen. Die Erhöhung wird dem Kunden mindestens 2 Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt und darf frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn bzw. der letzten Erhöhung wirksam werden. Bei Erhöhungen von mehr als 5 % kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen (Sonderkündigungsrecht); UNYKA weist in der Mitteilung darauf hin. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts lässt bereits entstandene Vergütungsansprüche unberührt.
(10) Weitergabe von Drittkosten. Erhöhen sich Kosten von Tools, Lizenzen oder Fremdleistungen, die UNYKA an den Kunden weiterberechnet (§§ 8, 14), darf UNYKA die Mehrkosten ab dem Zeitpunkt der Erhöhung weitergeben. Die Weitergabe erfolgt ohne Aufschlag über den vereinbarten Verwaltungsaufschlag hinaus und wird auf Verlangen belegt. Sie zählt nicht auf die Grenze nach Abs. 9.
(11) Beanstandung von Rechnungen. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform mit konkreter Begründung zu erheben; § 12 Abs. 12 gilt entsprechend. UNYKA weist in der Rechnung auf Frist und Folge hin. Unbestrittene Teile sind fristgerecht zu zahlen.
(12) Rechteübergang unter Zahlungsvorbehalt. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen gehen erst mit vollständiger Bezahlung der jeweils betroffenen Vergütung auf den Kunden über (§ 16 Abs. 3).
§ 14 Reise- und Nebenkosten
(1) Grundsatz. Reise- und Nebenkosten werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung erstattet, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Vor-Ort-Termine sind nicht im Kontingent enthalten und werden vor der Buchung abgestimmt, sofern nicht der Kunde sie verlangt. Verlangt der Kunde einen Vor-Ort-Termin, ist die Abstimmung in Textform der Freigabe im Sinne von § 12 Abs. 7 lit. c gleichgestellt.
(2) Reisezeit. Reisezeit (Hin- und Rückreise ab Abgangsort) wird zu 50 % des Stundensatzes nach § 12 Abs. 6 berechnet. Sie wird nicht auf das Kontingent angerechnet.
(3) Verkehrsmittel. Erstattet werden:
- a)Bahn: Fahrkarten der 1. Klasse, einschließlich Sitzplatzreservierung, zum tatsächlich angefallenen Preis; b) Flug: Economy Class (flexibler Tarif); bei Flugzeiten von mehr als 4 Stunden Business Class; c) Pkw: Kilometerpauschale von 0,60 € je gefahrenen Kilometer ab dem Abgangsort (Geschäftssitz von UNYKA oder ein näher gelegener Abgangsort), zuzüglich Parkgebühren und Maut; d) Taxi, Mietwagen (Mittelklasse), Car-Sharing, Fahrdienste und ÖPNV zu den tatsächlichen Kosten.
(4) Übernachtung. Übernachtungen werden in Hotels der Kategorie mindestens 4 Sterne einschließlich Frühstück zu den tatsächlichen Kosten erstattet. Übernachtungen sind erforderlich, wenn die An- oder Abreise am selben Tag nicht zumutbar ist, insbesondere bei einer einfachen Reisezeit von mehr als 2 Stunden oder einem Terminende nach 18:00 Uhr.
(5) Verpflegungsmehraufwand. Für Verpflegungsmehraufwand berechnet UNYKA die jeweils geltenden steuerlichen Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a EStG) für Inlandsreisen bzw. die Auslandspauschalen für Auslandsreisen, ohne Belegvorlage.
(6) Sonstige Nebenkosten und Fremdleistungen. Sonstige Nebenkosten (z. B. Kuriere, Druck, Lizenzen, Stock-Material, Übersetzer, freie Mitarbeiter, Fremdleister, Domain- und Hostingkosten) werden zu den tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Bearbeitungsaufschlags von 10 % erstattet. Einzelne Fremdleistungen über 250,00 € netto kündigt UNYKA vorab in Textform an; § 12 Abs. 7 gilt entsprechend.
(7) Belege. Auf Verlangen legt UNYKA Belege für tatsächliche Kosten vor. Pauschalen werden ohne Beleg abgerechnet.
(8) Stornokosten. Trägt der Kunde nach § 11 Abs. 6 die Kosten, werden bereits gebuchte und nicht kostenfrei stornierbare Reise- und Übernachtungskosten in voller Höhe berechnet.
§ 15 Freigabe- und Korrekturverfahren
(1) Anwendungsbereich. Dieses Verfahren gilt für Arbeitsergebnisse, die UNYKA dem Kunden zur Freigabe übermittelt (insbesondere Audits, Konzepte, Roadmaps, Berichte und Texte). Es dient der Abstimmung und der Dokumentation der vertragsgemäßen Leistungserbringung.
(2) Fertigmeldung. UNYKA meldet die Fertigstellung eines Arbeitsergebnisses in Textform (Fertigmeldung; Muster: Anlage 2) und weist dabei auf die Prüffrist und die Folgen des Fristablaufs nach Abs. 5 hin.
(3) Prüffrist. Der Kunde hat 5 Werktage ab Zugang der Fertigmeldung zur Prüfung. Innerhalb der Frist erklärt er in Textform die Freigabe oder benennt Beanstandungen.
(4) Inhalt von Beanstandungen. Beanstandungen sind gebündelt, vollständig, nachvollziehbar und konkret zu beschreiben (Fundstelle, Beanstandung, gewünschte Änderung) und vom Ansprechpartner zu erklären. Beanstandungen, die nur unwesentliche Abweichungen, Geschmacks- oder Stilfragen oder neue oder geänderte Anforderungen betreffen, hindern die Freigabe nicht; sie sind Änderungswünsche im Sinne von Abs. 6.
(5) Freigabefiktion. Das Arbeitsergebnis gilt als freigegeben, wenn (a) der Kunde nicht innerhalb der Prüffrist die Freigabe erklärt oder Beanstandungen nach Abs. 4 benennt, (b) er das Arbeitsergebnis veröffentlicht, implementiert, weitergibt oder sonst nutzt oder (c) er die Prüffrist ohne konkrete Beanstandung verstreichen lässt. Auf diese Folgen weist UNYKA in der Fertigmeldung ausdrücklich hin.
(6) Zwei Korrekturschleifen. Pro Arbeitsergebnis sind zwei Korrekturschleifen im Kontingent enthalten. Eine Korrekturschleife ist eine gebündelte, vollständige Rückmeldung des Kunden zu einer Fassung, die UNYKA einarbeitet und als überarbeitete Fassung vorlegt. Weitere Rückmeldungen zur selben Fassung zählen als weitere Schleife. Die Prüffrist nach Abs. 3 gilt für jede überarbeitete Fassung erneut.
(7) Fehlerberichtigung. Beanstandungen wegen einer von UNYKA zu vertretenden Abweichung von der im Leistungsschein vereinbarten Beschreibung des Arbeitsergebnisses (Fehler) berichtigt UNYKA ohne Berechnung. Sie zählen nicht als Korrekturschleife, sofern der Kunde sie innerhalb der Prüffrist rügt. Änderungswünsche, geänderte Anforderungen, Stil- und Geschmacksfragen sowie neue Informationen des Kunden sind keine Fehler.
(8) Weitere Korrekturschleifen. Weitere Korrekturschleifen über die zwei inkludierten hinaus sind Mehraufwand (§ 12 Abs. 5) und werden nach § 12 Abs. 7 beauftragt und nach § 12 Abs. 6 vergütet.
(9) Endfassung. Nach der zweiten Korrekturschleife legt UNYKA eine Endfassung vor. Der Kunde hat sie innerhalb von 5 Werktagen freizugeben; andernfalls gilt Abs. 5. Wird eine weitere Korrekturschleife nicht ausdrücklich nach § 12 Abs. 7 beauftragt, gilt die Endfassung mit Ablauf dieser Frist als freigegeben.
(10) Teilfreigaben. Bei mehrteiligen Arbeitsergebnissen (z. B. Audit-Kapitel, Content-Pakete) darf UNYKA Teile getrennt zur Freigabe vorlegen. Die Regelungen dieses § gelten für jeden Teil gesondert.
(11) Wirkung der Freigabe. Mit der Freigabe gilt das Arbeitsergebnis als vertragsgemäß erbracht. Einwendungen gegen bei Freigabe erkennbare Abweichungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; § 17 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Vergütung ist unabhängig vom Freigabeverfahren geschuldet und wird durch eine verzögerte oder ausbleibende Freigabe nicht gehemmt. Die Freigabe ist keine Zustimmung zu inhaltlichen Aussagen im Sinne einer Prüfung durch UNYKA (§§ 6 Abs. 7, 7 Abs. 5).
(12) Keine werkvertragliche Abnahme. Das Freigabeverfahren begründet keine werkvertragliche Abnahme und kein Werkvertragsverhältnis. Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme) bestehen nicht. Die Rechte des Kunden bei Pflichtverletzungen richten sich nach den §§ 611 ff., 280 ff. BGB und § 17.
§ 16 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Rechte von UNYKA. Alle Rechte an den Methoden, Verfahren, Know-how, Tools, Software, Templates, Checklisten, Scorecards, Frameworks, Prompts, Workflows, Berichtsformaten, Datenbanken und sonstigen Werkzeugen von UNYKA, gleich ob sie vor oder während der Vertragslaufzeit entwickelt oder verbessert wurden („Hintergrundrechte"), verbleiben ausschließlich bei UNYKA. Der Kunde erhält an den Hintergrundrechten keine Rechte, soweit nicht in Abs. 2 bestimmt.
(2) Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Mit vollständiger Zahlung der jeweils betroffenen Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, und zwar (a) an Content-Texten zur Veröffentlichung und Nutzung auf eigenen Kanälen einschließlich der Bearbeitung, (b) an Analysen, Audits, Konzepten, Roadmaps, Berichten und sonstigen Arbeitsergebnissen zur internen Nutzung für die eigenen Zwecke des Kunden. Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird nur gegen gesonderte Vergütung und ausdrückliche Vereinbarung eingeräumt.
(3) Aufschiebende Bedingung. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der jeweils betroffenen Vergütung. Bis dahin darf der Kunde Arbeitsergebnisse nicht veröffentlichen, implementieren, weitergeben oder sonst nutzen. Nutzt er sie dennoch, gilt Abs. 2 mit Beginn der Nutzung als eingeräumt, und die Vergütung ist sofort fällig.
(4) Weitergabe an Dienstleister. Der Kunde darf Arbeitsergebnisse an Dienstleister (z. B. Entwickler, Hoster, Redakteure) weitergeben, soweit dies zur Umsetzung für den Kunden erforderlich ist und die Dienstleister zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Weitergabe an Wettbewerber von UNYKA sowie der Weiterverkauf oder die Nutzung als eigenes Beratungsprodukt sind unzulässig.
(5) Materialien des Kunden. Der Kunde räumt UNYKA für die Vertragsdauer und zur Erfüllung des Vertrags das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die vom Kunden übergebenen Materialien (insbesondere Marken, Logos, Texte, Bilder, Daten) im erforderlichen Umfang zu nutzen, zu bearbeiten und zu vervielfältigen, auch mit Tools und KI nach §§ 7 und 8. Der Kunde stellt UNYKA von Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Rechten durch diese Materialien frei (§ 17 Abs. 10).
(6) Fortbestand. Die nach diesem § eingeräumten Rechte bleiben nach Vertragsende bestehen, sofern die Vergütung vollständig bezahlt ist.
§ 17 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung. UNYKA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen, bei der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet UNYKA nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten haftet UNYKA nicht.
(3) Haftungshöchstbetrag. Die Haftung nach Abs. 2 ist je Schadensereignis und insgesamt je Vertragsjahr auf die Nettovergütung begrenzt, die der Kunde für den betroffenen Leistungsschein in den 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat (bei kürzerer Laufzeit: die für die ersten 12 Monate vereinbarte Vergütung), höchstens jedoch auf 20.000,00 €. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Ausgeschlossene Schäden. Im Rahmen der Haftung nach Abs. 2 und 3 ersetzt UNYKA nicht: entgangenen Gewinn, ausgebliebene Umsätze, Leads oder Anfragen, Traffic-, Ranking- und Sichtbarkeitsverluste, Reputationsschäden sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(5) Datenverlust. Bei Datenverlust haftet UNYKA nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung angefallen wäre.
(6) Haftungsausschluss für Drittbereiche. Vorbehaltlich Abs. 1 haftet UNYKA nicht für (a) Entscheidungen, Änderungen, Ausfälle und Sanktionen von Drittplattformen und Tool-Anbietern (§ 6), (b) die Umsetzung von Empfehlungen durch den Kunden oder Dritte, (c) Inhalte, Materialien, Claims und Vorgaben des Kunden sowie von ihm freigegebene Inhalte (§§ 6 Abs. 7, 7 Abs. 5, 9 Abs. 7), (d) nicht mitgeteilte Änderungen und Parallelmaßnahmen (§ 9 Abs. 6) und (e) Maßnahmen, die auf ausdrückliche Weisung des Kunden gegen eine abweichende Empfehlung von UNYKA erfolgen.
(7) Anzeige und Schadensminderung. Der Kunde zeigt einen Schaden unverzüglich in Textform an und trifft angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung. Ein Mitverschulden des Kunden ist anzurechnen.
(8) Verjährung. Ansprüche des Kunden gegen UNYKA verjähren in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen von Abs. 1.
(9) Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von UNYKA.
(10) Freistellung. Der Kunde stellt UNYKA von Ansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten) frei, die auf Inhalten, Materialien, Vorgaben oder Freigaben des Kunden oder auf einer Umsetzung durch den Kunden beruhen, sofern UNYKA den Anspruch nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. UNYKA informiert den Kunden unverzüglich über solche Ansprüche und erkennt sie nicht ohne Abstimmung an.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
(1) Mindestlaufzeit. Der Vertrag beginnt zum im Leistungsschein genannten Termin. Die Mindestlaufzeit beträgt, sofern der Leistungsschein nichts anderes regelt, 3 Monate.
(2) Fortsetzung. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.
(3) Ordentliche Kündigung. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 626, 314 BGB) bleibt unberührt. Ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB ist abbedungen, soweit dies zulässig ist; die Parteien sind sich einig, dass die Leistungen von UNYKA keine Dienste sind, die aufgrund besonderen persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Soweit § 627 BGB zwingend gilt, bleibt § 628 BGB unberührt und Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Einmalleistungen. Verträge über einmalige Leistungen ohne Laufzeit (z. B. Audits, Einzelprojekte) enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(5) Außerordentliche Kündigung durch UNYKA. UNYKA kann den Vertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn
- a)der Kunde trotz Mahnung und Nachfrist von 5 Werktagen mit einer Zahlung in Höhe von mindestens einer Monatsvergütung oder mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist; b) der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Nachfrist nach § 9 Abs. 8 lit. e nicht erfüllt; c) der Kunde gegen §§ 16, 19 oder 21 verstößt; d) der Kunde Maßnahmen verlangt oder duldet, die nach § 6 Abs. 9 abgelehnt werden dürfen; e) der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(6) Außerordentliche Kündigung durch den Kunden. Der Kunde kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn UNYKA eine wesentliche Vertragspflicht schwerwiegend verletzt und trotz Abmahnung in Textform mit angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nicht abhilft.
(7) Folgen vorzeitiger Beendigung. Kündigt UNYKA aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund oder kündigt der Kunde ohne wichtigen Grund vorzeitig (soweit gesetzlich zulässig), kann UNYKA die bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin vereinbarte Vergütung verlangen; auf die Vergütung werden ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb in Höhe von pauschal 30 % angerechnet. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer ersparter Aufwendungen bzw. eines höheren oder niedrigeren anderweitigen Erwerbs vorbehalten. Bereits erbrachte Leistungen und angefallener Mehraufwand werden in jedem Fall vergütet (§ 628 BGB).
(8) Abwicklung und Offboarding. Nach Vertragsende gibt der Kunde ausgehändigte Unterlagen zurück und entzieht UNYKA die Zugänge (§ 9 Abs. 3); UNYKA gibt die Zugänge des Kunden zurück und stellt bezahlte Arbeitsergebnisse bereit. UNYKA darf Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten. Ein Anspruch auf Herausgabe von Tools, Methoden oder Prompts von UNYKA besteht nicht (§§ 8 Abs. 8, 16 Abs. 1). Unterstützung bei der Übergabe an Nachfolger oder Dritte (Wissenstransfer, Übergabedokumentation, Abstimmungstermine) ist Mehraufwand nach § 12 und wird nur nach Freigabe eines Change Requests erbracht. Für die Löschung von Daten gilt § 19 Abs. 4.
(9) Fortgeltung. Nicht genutzte Stunden verfallen mit Vertragsende. Die §§ 8 Abs. 8, 13, 16, 17, 19, 20, 21 und 22 gelten über das Vertragsende hinaus.
§ 19 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Vertraulichkeit. Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten geschäftlichen und technischen Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht für die Vertragslaufzeit und 3 Jahre danach. Methoden, Tools, Preise und Konditionen von UNYKA sind stets vertraulich.
(2) Ausnahmen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, (b) der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten erlangt werden, (c) unabhängig entwickelt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenzulegen sind. UNYKA darf vertrauliche Informationen gegenüber Mitarbeitern, Subunternehmern und Beratern offenlegen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Datenschutz. Jede Partei ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrem Verantwortungsbereich zuständig. Soweit UNYKA im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. bei Zugriff auf Analytics- oder Search-Console-Daten mit Personenbezug), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde stellt sicher, dass für die Weitergabe und Verarbeitung durch UNYKA eine Rechtsgrundlage besteht. Der Kunde übergibt UNYKA personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Kunden gibt UNYKA nur in KI-Systeme ein, wenn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung besteht und der Anbieter die Anforderungen der DSGVO erfüllt.
(4) Löschung. UNYKA löscht personenbezogene Daten des Kunden 90 Tage nach Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten entgegenstehen; andere Kundendaten werden auf Verlangen in Textform gelöscht oder herausgegeben. Arbeitsergebnisse und Abrechnungsunterlagen darf UNYKA im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen aufbewahren.
§ 20 Referenzrecht
(1) Referenznennung. UNYKA darf den Kunden nach Vertragsschluss als Referenz nennen, insbesondere durch Name, Firma, Logo, Marke, Website-Link sowie Art und Zeitraum der Leistungen auf der Website, in Referenzlisten, Angeboten, Präsentationen, Pitches und in sozialen Netzwerken, sowie in Fallstudien, soweit diese nur öffentlich einsehbare oder anonymisierte Ergebnisse enthalten. Der Kunde räumt UNYKA hierfür ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Marken und Kennzeichen ein.
(2) Vertrauliche Kennzahlen. Die Veröffentlichung vertraulicher Kennzahlen des Kunden (z. B. Umsatz, interne KPIs, nicht öffentliche Zugriffszahlen) bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.
(3) Dauer und Widerruf. Das Referenzrecht gilt für die Vertragslaufzeit und danach fort. Der Kunde kann es nur aus wichtigem Grund (z. B. Verletzung von Marken- oder Persönlichkeitsrechten oder Rufschädigung) mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen. Bereits gedruckte oder verbreitete Materialien dürfen aufgebraucht werden; Online-Nennungen entfernt UNYKA innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs.
§ 21 Abwerbeverbot
(1) Verbot. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrags und 24 Monate nach Vertragsende Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer von UNYKA, die in den letzten 12 Monaten vor der Abwerbung an der Leistungserbringung für den Kunden beteiligt waren, weder selbst noch durch Dritte (insbesondere verbundene Unternehmen und Personalvermittler) aktiv abzuwerben oder zur Beendigung ihrer Tätigkeit für UNYKA zu bewegen.
(2) Ausnahmen. Allgemeine Stellenausschreibungen ohne gezielte Ansprache der in Abs. 1 genannten Personen und Bewerbungen, die nicht durch den Kunden veranlasst wurden, sind kein Verstoß.
(3) Schadensersatz. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung bleibt vorbehalten.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Änderung der AGB. Für neue Verträge gilt die zum Vertragsschluss aktuelle Fassung dieser AGB. Für laufende Verträge werden Änderungen dieser AGB nur mit Zustimmung des Kunden in Textform wirksam. Die Preisanpassung nach § 13 Abs. 9 bleibt unberührt.
(2) Abtretung. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von UNYKA in Textform abtreten oder übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
(3) Keine Exklusivität. UNYKA darf auch für Wettbewerber des Kunden tätig sein und wahrt dabei die Vertraulichkeit nach § 19.
(4) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. § 306 BGB bleibt unberührt.
(5) Anwendbares Recht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(6) Gerichtsstand und Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart, soweit gesetzlich zulässig. UNYKA darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Erfüllungsort ist Stuttgart.
(7) Stand. Stand dieser AGB: 21.09.2026. Version 1.0.
Anlage 1 – Change Request (Muster)
Zu § 12 Abs. 7. Der Change Request wird per E-Mail oder im vereinbarten Ticketsystem geführt. Freigabe ist nur wirksam in Textform.
Teil 1 – Anforderung durch den Kunden
| CR-Nr. / Datum | |
|---|---|
| Kunde / Leistungsschein-Nr. | |
| Anfordernde Person (Ansprechpartner) | |
| Beschreibung der gewünschten Leistung | |
| Gewünschtes Ergebnis / Lieferobjekt | |
| Gewünschter Termin / Priorität | |
| Eilauftrag (Bearbeitung in weniger als 2 Werktagen)? | ja / nein (Eilzuschlag nach § 12 Abs. 6) |
Teil 2 – Aufwandsschätzung durch UNYKA
| Geschätzter Aufwand (Stunden) | |
|---|---|
| Stundensatz (netto) | 135,00 € bzw. abweichend laut Leistungsschein |
| Zuschlag (falls zutreffend) | |
| Voraussichtliche Kosten (netto) | |
| Auswirkung auf Termine des laufenden Leistungsumfangs | |
| Annahmen / Abhängigkeiten / Mitwirkung des Kunden | |
| Gültigkeit der Schätzung | 10 Werktage ab Datum; Überschreitung bis 20 % ohne weitere Freigabe |
Teil 3 – Freigabe durch den Kunden
| Freigabe erteilt (Name, Datum) | |
|---|---|
| Erklärung | Ich bestätige die Aufwandsschätzung und beauftrage den Change Request nach § 12 Abs. 7 der AGB. Erst mit dieser Bestätigung ist die Leistung beauftragt. |
Anlage 2 – Textbaustein Fertigmeldung mit Fristhinweis
Zu § 15 Abs. 2. Der Baustein ist bei jeder Fertigmeldung zu verwenden, damit die Freigabefiktion greift.
Betreff: Fertigmeldung / Freigabeanfrage – [Arbeitsergebnis] – [Leistungsschein-Nr.]
Guten Tag [Name],
das Arbeitsergebnis „[Bezeichnung]" ist fertiggestellt und liegt hier vor: [Link oder Anhang].
Bitte prüfen Sie es innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang dieser Nachricht (bis zum [Datum]) und erklären Sie in Textform entweder die Freigabe oder benennen Sie gebündelt und konkret Ihre Beanstandungen (Fundstelle, Beanstandung, gewünschte Änderung).
Hinweis zu den Folgen (§ 15 der AGB): Das Arbeitsergebnis gilt als freigegeben, wenn Sie innerhalb der Frist weder die Freigabe erklären noch konkrete Beanstandungen benennen oder wenn Sie es veröffentlichen, implementieren, weitergeben oder sonst nutzen. Zwei Korrekturschleifen sind im Kontingent enthalten; jede weitere Schleife ist Mehraufwand (135,00 € netto je Stunde) und wird nach dem Change-Request-Verfahren beauftragt. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig von der Freigabe.
Viele Grüße